Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen der Traurednerin „Die Herzerin, Sarah Mallock“, in ihrer, bei Vertragsschluss zwischen der Traurednerin und dem Paar, gültigen Fassung als Bestandteil sämtlicher Verträge und Vereinbarungen zwischen dem Paar und der Traurednerin.
Der Vertrag zwischen dem Paar und der Traurednerin kommt durch schriftliche Unterzeichnung zustande. Die Freie Traurednerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.
Es gilt die jeweils aktuelle Leistungsübersicht der Traurednerin. Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, da nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) keine Umsatzsteuer von der Traurednerin abzuführen ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Paares, die zu Zusatzleistungen führen, sind grundsätzlich nach dem Stundensatz der beigefügten Leistungsübersicht zu vergüten.
Zahlungen des Paares sind gemäß der Leistungsübersicht fällig. Honorare und Servicepauschalen für Einzelleistungen, wie Recherche und Vermittlung von Dritten sind als Vorkasse zu zahlen und unabhängig davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung erfolgt. Die Traurednerin wird dem Paar zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt eine entsprechende Rechnung erstellen.
Das Paar ist verpflichtet, jedwede Änderung des Namens, der Adresse, der Bankverbindung sowie etwaige Änderungen bezüglich der vertragsgegenständlichen Veranstaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA und Künstlersozialkasse sowie entsprechende Gebührenzahlung, sind ausschließlich Verpflichtung des Paares. Darüber hinaus ist das Paar verpflichtet, die Verpflegung für die Traurednerin am Hochzeitstag zu gewährleisten.
Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, zum schnellstmöglichen Zeitpunkt.
Leistungsfristen beginnen dann zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten oder Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist. Die Traurednerin wird von der Leistungserbringung befreit, wenn die Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich ist. Gerät die Traurednerin mit ihrer Leistung in Verzug, so ist ihre Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der Gesamtvertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Offensichtliche Leistungsmängel sind vom Paar unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt das Paar seiner Mitteilungsfrist nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Paares nicht rechtzeitig vor oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche hergeleitet werden.
Die Haftung der Traurednerin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Traurednerin haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen von Drittunternehmen, die im Namen und in Vollmacht des Paares von der Traurednerin beauftragt worden sind, auch wenn die Traurednerin organisatorische Absprachen mit diesen getroffen hat.
Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt unmöglich werden sollte, sind die Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei zu erfolgen.
Das Paar hat das Recht, von der Vereinbarung jederzeit zurückzutreten, unbeschadet der Verpflichtungen aus Verträgen, die von der Traurednerin im Namen und in Vollmacht des Paares mit Drittunternehmen geschlossen wurde.
Für den Fall des Rücktritts hat das Paar der Traurednerin die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Aufwendungen nach dem gültigen Stundensatz der Leistungsübersicht zu ersetzten. In jedem Fall werden mindestens folgende Rücktrittskosten fällig:
Ab Vertragsabschluss bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50% des Honorars
6 Monate bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75% des Honorars
3 Monate vor Veranstaltungsbeginn bis zur Veranstaltung: 95% des Honorars
Dem Paar ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht entstanden ist oder im Wesentlichen geringer als vorstehende Pauschalen entstanden ist.
Sämtliche erbrachte Leistungen und gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum der Traurednerin. Nutzungsrechte jeder Art an den von der Traurednerin erstellten Konzeption, Texten, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger schriftlicher Regelung der Vertragsparteien bei der Traurednerin.
Die Traurednerin ist berechtigt, Tonbandaufnahmen für den Zweck der Redenerstellung zu fertigen und für diesen Zweck zu nutzen, sowie Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zweck der Eigenwerbung und Referenzzwecken zu nutzen. Die Traurednerin ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Paar und der Traurednerin unterliegt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Paares dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Soweit eine der Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.